Schreiben des Ministerialdirektor Daniel Hager-Mann

 

Änderungen der Corona-Verordnung Schule ab dem 18. Oktober 2021

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab dem kommenden Montag wird eine neue Corona-Verordnung Schule gelten. Die wesentlichste Änderung dürfte Ihnen bereits bekannt sein: Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Maskenpflicht nun im Klassenzimmer bzw. Betreuungsraum. Über die Einzelheiten dieser Regelung will ich Sie mit diesem Schreiben informieren.

1. Maskenpflicht im Klassenzimmer oder Betreuungsraum
a) Wie unterscheiden sich die Regelungen für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige Personen?
Für Schülerinnen und Schüler gilt:
– Maskenpflicht nur beim Bewegen im Raum
– Sitzen die Schülerinnen und Schüler im Klassenzimmer oder Betreuungsraum am Platz oder stehen sie, ohne sich fortzubewegen, gilt keine Maskenpflicht.
– Umgekehrt gilt somit: Bewegen sich die Schülerinnen und Schüler, z.B. von einem Sitzplatz zu einem anderen oder zur Tafel, gilt die Maskenpflicht.

Ausnahmen für bestimmte Schularten:
Grundsätzlich keine Maskenpflicht im Klassenzimmer gilt für die Schülerinnen und Schüler der
– Grundschulen,
– Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
– Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung,
– Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
– Grundschulförderklassen.

Für Lehrkräfte und andere am Unterricht mitwirkende Personen gilt:
Die Maskenpflicht besteht für Lehrkräfte und weitere am Unterricht mitwirkende Personen nicht, solange sie den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.
Die Regelung für die Lehrkräfte muss deshalb von der Schülerregelung abweichen, weil sie sich ständig im Raum bewegen, also bei Anwendung der Schülerregelung eine dauerhafte Maskenpflicht bestünde.
Für sonstige Personen (die also weder Schülerinnen und Schüler, betreute Kinder oder am Unterricht mitwirkende Personen sind) gilt eine generelle Maskenpflicht auch im Klassenzimmer.

b) Welche Ereignisse führen dazu, dass die beschriebenen Erleichterungen wieder entfallen müssen?
Folgende Ereignisse führen dazu, dass die Maskenpflicht auch wieder im Unterrichts- oder Betreuungsraum gilt:
– Eintritt der sog. „Alarmstufe“
Würde das Infektionsgeschehen so ansteigen, dass die sog. „Alarmstufe“ ausgerufen wird, gilt die Maskenpflicht auch wieder generell im Klassenzimmer- und Betreuungsraum.
– Auftreten einer Infektion in der Klasse oder Betreuungsgruppe
Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe auf, gilt für die Mitschülerinnen und Mitschüler sowie die Lehrkräfte dieser Klasse oder Gruppe eine Maskenpflicht im Klassen- oder Betreuungsraum für die Dauer von fünf Schultagen (analog zur täglichen Testung).
Bitte beachten Sie, dass die Maskenpflicht außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume unverändert bleibt. Sie gilt also beispielsweise im Lehrerzimmer.

Selbstverständlich dürfen auf freiwilliger Basis auch weiterhin Masken in den Klassenzimmern und Betreuungsräumen getragen werden.

2. Testpflicht bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen
Häufig wurde an das Kultusministerium die Frage gerichtet, ob die Teilnahmeverbote nach § 10 Absatz 1 der Corona-Verordnung Schule auch bei außerunterrichtlichen
Veranstaltungen gelten. Hierbei ging es vor allen Dingen um die Testpflicht. Grundsätzlich ist das Infektionsrisiko bei einer gemeinschaftlichen außerunterrichtlichen Veranstaltung, z.B. im Klassenverband, mit dem Infektionsrisiko im Klassenzimmer durchaus vergleichbar. Aus diesem Grund soll die Testpflicht nun zukünftig z.B. auch bei Schullandheimaufenthalten oder Studienfahrten gelten, was erfordert, dass Testkits in ausreichender Anzahl mit auf die Reise genommen werden.

3. Was passiert bei einer positiven PCR-Pooltestung?
Ist ein PCR-Pooltest positiv, kann dieses Ergebnis zunächst nicht einer Person zugeordnet werden, bevor der Pool durch individuelle Tests aufgelöst wurde. Jede der innerhalb des Pools getesteten Personen könnte somit positiv sein. Bis zum Vorliegen des individuellen negativen Testergebnisses muss für diese Personen deshalb ebenfalls ein Zutritts- und Teilnahmeverbot gelten.

4. Singen im Unterricht
Für das Singen im Unterricht gibt es künftig zwei Möglichkeiten:
– ohne Maske, aber mit einem Mindestabstand von zwei Metern (wie bisher),
– mit Maske, wenn der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Auch dann sollte der Abstand jedoch so groß sein, wie die räumlichen Verhältnisse es zulassen.

Erneut danke ich Ihnen ganz herzlich für Ihr unermüdliches Engagement und hoffe mit Ihnen, dass wir auf diesem Weg der Rückkehr zu einem regulären Schulbetrieb weiter
voranschreiten können.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hager-Mann

 

⇒  Änderung Corona Verordnung ab 18.10.2021